Art. 4 31969R0549
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank gelten die in Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen unter Bedingungen und in Grenzen, die denen der Artikel 1, 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen, für: