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Bei Dokumenten, die unter die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission festgelegte Ausnahmeregelung zum Schutz der Privatsphäre und der Unversehrtheit des Einzelnen sowie unter die in Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegte Ausnahmeregelung betreffend die geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, fallen, können diese Ausnahmeregelungen für das gesamte Dokument oder einen Teil des Dokuments auch über die Frist von dreißig Jahren hinaus gelten, wenn die für sie geltenden Anwendungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
Dokumente, die unter die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Ausnahmeregelung zum Schutz der Privatsphäre und der Unversehrtheit des Einzelnen fallen, einschließlich der Personalakten der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, können gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr , insbesondere gemäß den Artikeln 4 und 5, freigegeben werden.
Bevor das Organ beschließt, die in Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannten Dokumente, deren Verbreitung die geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, beeinträchtigen könnte, öffentlich zugänglich zu machen, unterrichtet es die betreffende Person gemäß den von jedem Organ festzulegenden Durchführungsbestimmungen über seine Absicht, die betreffenden Dokumente öffentlich zugänglich zu machen. Diese Dokumente werden nicht freigegeben, wenn das Organ aufgrund von Hinweisen der betroffenen Person zu der Auffassung gelangt, dass ihre Freigabe diese geschäftlichen Interessen beeinträchtigen würde, es sei denn, ein höheres öffentliches Interesse überwiegt.
Sensible Dokumente im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sind im Rahmen der durch diese Vorschrift festgelegten Einschränkungen zugänglich.
Für Unterlagen, die sich für die Zwecke dieser Verordnung im Besitz der Agentur befinden, gelten die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments…
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates regelt den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des…
In Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 wird anerkannt, dass es Ausnahmen von dem Regelfall geben kann, dass Dokumente von historischem oder…
Für die Dokumente, die sich im Besitz der Behörde befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001…
In Anwendung des Artikels 4 Absatz 5 und des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist — abgesehen von den Fällen, in denen nach Prüfung des…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.