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Mit dieser Verordnung soll gewährleistet werden, dass Dokumente von historischem oder administrativem Wert nach Möglichkeit aufbewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck legen jedes Organ der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und die Agenturen und ähnliche vom Gemeinschaftsgesetzgeber geschaffene Einrichtungen, nachstehend „Organe“ genannt, historische Archive an und machen sie unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen und nach Ablauf einer Frist von dreißig Jahren, von dem Zeitraum der Anfertigung des Dokuments an gerechnet, öffentlich zugänglich.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff a) „Archive der Organe der Europäischen Gemeinschaften“ die Gesamtheit der Dokumente jeder Art, unabhängig von ihrer Form und ihrem materiellen Träger, die ein Organ, einer seiner Vertreter oder einer seiner Bediensteten in Ausübung seiner Amtstätigkeit angefertigt oder empfangen hat und die die Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft und/oder der Europäischen Atomgemeinschaft — nachstehend „Europäische Gemeinschaften“ genannt — betreffen; b) „Historische Archive der Organe der Europäischen Gemeinschaften“ den Teil der Archive der Organe der Europäischen Gemeinschaften, der unter den in Artikel 7 vorgesehenen Bedingungen zur ständigen Aufbewahrung ausgewählt wurde.
Alle vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist zugänglich gemachten Dokumente bleiben ohne Einschränkung für die Öffentlichkeit zugänglich.
Nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesetzten Frist von dreißig Jahren wird Zugang zu den historischen Archiven jedem gewährt, der einen entsprechenden Antrag stellt und bereit ist, die diesbezüglichen internen Vorschriften jedes Organs einzuhalten.
Die historischen Archive sind in Form von Kopien zugänglich. Die Organe können jedoch die Originale der Schriftstücke und des sonstigen Archivguts zugänglich machen, wenn der Benutzer ein hinreichend begründetes besonderes Interesse geltend macht.
öffentliche Zugänglichmachung der historischen Archive der Kommission nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren, mit Ausnahme von Schriftgut, das unter die…
Auf Wunsch stellt jedes Organ den Mitgliedstaaten und den anderen Organen, sofern es sich nicht um den Mitgliedstaat handelt, in dem sich das Organ befindet…
Jedes Organ erlässt interne Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung. Diese enthalten Regeln über die Aufbewahrung und die Freigabe für die Öffentlichkeit…
Mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 soll gewährleistet werden, dass Dokumente von historischem oder administrativem Wert aufbewahrt und nach…
Gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft…
Diese Verordnung sollte für sämtliche Organe gelten und die Verpflichtung der Organe, ihre historischen Archive für die Öffentlichkeit freizugeben sowie ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.