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Im Interesse der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Frist von dreißig Jahren prüft jedes Organ rechtzeitig, spätestens jedoch im fünfundzwanzigsten Jahr nach ihrer Anfertigung, die gemäß den Bestimmungen des betreffenden Organs als Verschlusssachen eingestuften Dokumente, um gegebenenfalls über ihre Freigabe zu entscheiden. Dokumente, die bei der ersten Prüfung nicht freigegeben wurden, werden regelmäßig, spätestens jedoch alle fünf Jahre, einer neuen Prüfung unterzogen.
Beschlüsse nach den Absätzen 2 bis 5 werden erlassen, sobald die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Bedenken ausgeräumt sind. Die Kommission bemüht sich darum,…
Die zuständige Stelle bestätigt der den Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls dabei mit, dass…
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat nach Ablauf der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Frist von dreißig Jahren der Öffentlichkeit Dokumente zugänglich zu machen, die…
Können die betroffenen Organe oder Einrichtungen der Union sich aufgrund der gemäß diesem Beschluss vorgelegten Informationen nicht vollständig vergewissern,…
Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Unterlagen und Aufzeichnungen sind über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem der…
Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.