Art. 34 32019D1962
Informationen bleiben nur so lange als Verschlusssache eingestuft, wie sie Schutz benötigen. Eine Aufhebung des Geheimhaltungsgrades bedeutet, dass die Informationen gar nicht mehr als Verschlusssache eingestuft werden sollen. Der Herausgeber teilt, sofern möglich, zum Zeitpunkt der Erstellung einer EU-VS mit, ob deren Geheimhaltungsgrad zu einem bestimmten Zeitpunkt oder im Anschluss an ein bestimmtes Ereignis aufgehoben werden kann. Andernfalls überprüft der Herausgeber Informationen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED in regelmäßigen Abständen daraufhin, ob ihr Geheimhaltungsgrad noch angemessen ist.
Im Einklang mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 des RatesVerordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 des Rates vom 22. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 1 ). geänderten Fassung sowie im Einklang mit Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 wird der Geheimhaltungsgrad von als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuften Verschlusssachen, die von der Kommission herausgegeben wurden, automatisch nach dreißig Jahren aufgehoben.
Der Geheimhaltungsgrad von Kommissionsdokumenten kann auch ad hoc aufgehoben werden, beispielsweise im Anschluss an einen Antrag aus der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Informationen.