Erwägungsgrund 4 32023D1610
Artikel 23.3 Satz 2 des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank ermächtigt die Beschlussorgane der EZB, zu den Archiven der EZB gehörende Dokumente vor Ablauf der 30-Jahre-Frist öffentlich zugänglich zu machen. Am 7. Mai 2019 beschloss der EZB-Rat, Dokumente öffentlich zugänglich zu machen, die vom Delors-Ausschuss erstellt wurden oder von diesem empfangen wurden und die von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, welche die meisten Sitzungen dieses Ausschusses ausgerichtet hatte, im Jahr 2005 an die EZB überführt worden sind. Am 23. Januar 2020 beschloss der EZB-Rat, dass von der EZB verwahrte Dokumente, die von der COG, dem EMCF und dem EWI erstellt oder empfangen wurden, öffentlich zugänglich gemacht werden. Mit dem vorliegenden Beschluss werden diese Beschlüsse des EZB-Rats umgesetzt und die betreffenden Dokumente nach ihrer Herabstufung auf die Vertraulichkeitsstufe „ECB-PUBLIC“ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, unabhängig davon, ob die 30-Jahre-Frist abgelaufen ist oder nicht.