Art. 12a 31991R3922
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das Verfahren bei Schutzmaßnahmen nach Artikel 6 des Beschlusses 1999/468/EG.Vor der Beschlussfassung hört die Kommission den Ausschuss.Der Zeitraum nach Artikel 6 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.Wird der Rat von einem Mitgliedstaat mit einem Beschluss der Kommission befasst, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten einen anders lautenden Beschluss fassen.