Erwägungsgrund 9 31991R3922
Es kann zu sicherheitsrelevanten Problemen im Luftverkehr kommen. In diesen Fällen muß der betreffende Mitgliedstaat geeignete Sofortmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen müssen hinreichend begründet werden; wenn der Grund in einer Unzulänglichkeit der gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren besteht, ist es Sache der Kommission, die erforderlichen Änderungen im Rahmen der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse anzunehmen.