Erwägungsgrund 4 31996R2406
Mit Hilfe der gemeinsamen Vermarktungsnormen können auch einheitliche Handelsmerkmale der betreffenden Erzeugnisse für den gesamten Gemeinschaftsmarkt festgelegt werden, um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen und darüber hinaus eine einheitliche Anwendung der Preisregelung der gemeinsamen Marktorganisation zu erlauben. Zu diesem Zweck müssen die Fischereierzeugnisse nach Größenklassen eingeteilt werden, die aufgrund des Gewichts oder in bestimmten Fällen nach Größen festgelegt werden.