Erwägungsgrund 5 31996R2406
Die gemeinsamen Vermarktungsnormen gelten beim ersten Verkauf in der Gemeinschaft von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie aus der Gemeinschaft oder aus Drittländern stammen. Diese Normen gelten unbeschadet bestehender Hygienevorschriften oder im Rahmen der Bestandserhaltung erlassener Bestimmungen. Es ist besonders wichtig, daß zur Bestandserhaltung festgelegte Mindestfanggrößen in jedem Fall Vorrang vor den Größenklassen der gemeinsamen Vermarktungsnormen haben.