Erwägungsgrund 2 31996R0499
Aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens muß das genannte Abkommen angepaßt werden; insbesondere sind die Handelsregelungen zu berücksichtigen, die für Fischereierzeugnisse bereits zwischen Österreich, Finnland und Schweden einerseits und Island andererseits bestanden.