Erwägungsgrund 3 31996R0499
Zu diesem Zweck wurden zwischen der Gemeinschaft und Island ein Zusatzprotokoll zu dem genannten Abkommen sowie ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen und mit den Beschlüssen 96/147/EG bzw. 95/582/EG genehmigt. Darin hat sich die Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen zur Eröffnung von zollfreien Gemeinschaftszollkontingenten für einige Erzeugnisse mit Ursprung in diesem Land verpflichtet, und zwar für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.