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Der Betrag der Geldbuße beläuft sich auf bis zu 0,05 % der letzten Schätzung des BIP des Vorjahres für einen Zeitraum von sechs Monaten und wird alle sechs Monate gezahlt, bis der Rat zu der Bewertung gelangt, dass der betreffende Mitgliedstaat aufgrund der Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen hat.
In jedem Sechsmonatszeitraum, der auf den Sechsmonatszeitraum folgt, in dem die Geldbuße verhängt worden ist, bis zur Aufhebung des Beschlusses über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits beurteilt der Rat, ob der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Inverzugsetzung durch den Rat nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen hat. Im Rahmen dieser sechsmonatigen Beurteilung beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 11 AEUV, die Sanktionen zu verschärfen, es sei denn, der teilnehmende Mitgliedstaat ist der Inverzugsetzung durch den Rat nachgekommen.
Artikel 6 bis 8 erhalten folgende Fassung: Kommt ein teilnehmender Mitgliedstaat den aufeinander folgenden Akten des Rates gemäß Artikel 126 Absätze 7 und 9…
Artikel 7 erhält folgende Fassung: Kommt ein teilnehmender Mitgliedstaat den aufeinander folgenden Beschlüssen des Rates gemäß Artikel 104 Absätze 7 und 9 des…
Die Artikel 14 und 15 erhalten folgende Fassung: Gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV hebt der Rat die in Artikel 126 Absatz 11 erster und zweiter Gedankenstrich…
zwei aufeinander folgende Beschlüsse des Rates, in dem dieser die Nichteinhaltung feststellt, gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 im…
Bei Nichteinhaltung der Artikel 24 bis 29 gehören Geldbußen zu den Sanktionen. Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, so kann dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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