Erwägungsgrund 14 31997R1467
Die verstärkte Überwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates sollte zusammen mit der Überwachung der Entwicklung der Haushaltslage durch die Kommission gemäß Artikel 104 c Absatz 2 die wirksame und rasche Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit erleichtern.