Erwägungsgrund 16 31997R1467
Die Empfehlung des Rates zur Korrektur eines übermäßigen Defizits oder die späteren Schritte des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sollten für den betreffenden Mitgliedstaat absehbar sein, da er frühzeitig gewarnt worden ist. Der Ernst der Lage bei einem übermäßigen Defizit in der dritten Stufe gebietet, daß alle Beteiligten umgehend handeln.