Erwägungsgrund 15 31997R1467
Dementsprechend erscheint für den Fall, daß es ein teilnehmender Mitgliedstaat unterläßt, wirksame Maßnahmen zur Korrektur eines übermäßigen Defizits zu ergreifen, ein Gesamtzeitraum von höchstens zehn Monaten ab dem Tag der Mitteilung der Haushaltsdaten, die ein übermäßiges Defizit belegen, bis zum etwaigen Beschluß zur Auferlegung von Sanktionen sowohl möglich als auch angemessen, um Druck auf den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat auszuüben, damit er entsprechende Maßnahmen ergreift. Somit könnten bei einem im März anlaufenden Verfahren Sanktionen noch im Kalenderjahr des Verfahrensbeginns verhängt werden.