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Vom Tag des Eingangs des Antrags, der gemäß Artikel 4 für zulässig erklärt wurde, und bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit dieses Antrags gemäß den Artikeln 6 und 7 wird die Entrichtung des Zollschuldbetrags aufgrund des gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Referenzverordnung ausgeweiteten Zolls für diejenigen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile ausgesetzt, die von der untersuchten Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor dem Eingang des Antrags ist in Betracht zu ziehen, um festzustellen, ob Anscheinsbeweise für die Einhaltung der Bedingungen des Artikels 4 Absätze 1 und 2 vorliegen.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten machen die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls von einer Sicherheitsleistung für den ausgeweiteten Zoll gemäß Titel III Kapitel 2 des Zollkodex der Union abhängig, falls der Antrag in der Folge gemäß Artikel 4 Absatz 4 als unzulässig erklärt, gemäß Artikel 7 Absatz 5 zurückgenommen oder gemäß Artikel 7 Absatz 3 oder 4 abgelehnt wird.
Die Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags wird in jedem folgenden Fall ausgesetzt:
Die Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags wird in folgenden Fällen ausgesetzt:
global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 208 Absatz 3 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.
global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.
In den in Absatz 2 genannten Fällen, in denen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erwächst, wird die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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