Art. 11 31997R0088
Die Anträge der in Anhang I genannten Parteien sind zulässig, und es werden Untersuchungen gemäß Artikel 6 eingeleitet.
Als Tag des Eingangs gemäß Artikel 5 Absatz 1 der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anträge gilt der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit der Anträge der in Anhang I genannten Parteien wird die Entrichtung des Zollschuldbetrags, der aufgrund der Ausweitung des Zolls gemäß Artikel 2 der Referenzverordnung zu erheben ist, mit Wirkung vom Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnung ausgesetzt.
Die Entscheidungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 gelten für die in Anhang I genannten Parteien rückwirkend ab dem 20. April 1996 . Die bezüglich des ausgeweiteten Zolls entstandenen Zollschulden der Antragsteller gelten daher ab diesem Zeitpunkt als erloschen.