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Zeigen die endgültigen Feststellungen, dass die Montagevorgänge des Antragstellers nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 fallen, so wird die Befreiung des Antragstellers vom ausgeweiteten Zoll nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 genehmigt.
Die Entscheidung ist rückwirkend ab dem Tag des Eingangs des ordnungsgemäß begründeten Antrags gemäß Artikel 4 Absatz 1 wirksam. Die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Referenzverordnung entstandene Zollschuld des Antragstellers gilt ab diesem Zeitpunkt als erloschen.
Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für die Befreiung nicht, so wird der Antrag nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 abgelehnt, und die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls gemäß Artikel 5 wird aufgehoben.
Die Verletzung der Verpflichtungen aufgrund des Artikels 6 Absatz 2 oder falsche Auskünfte im Zusammenhang mit einer Entscheidung können zur Ablehnung des Antrags führen.
Wird ein Antrag auf Befreiung zurückgenommen, so gilt er als nicht gestellt und die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls gemäß Artikel 5 wird dadurch aufgehoben.
in seinem Hoheitsgebiet für den Zeitraum, in dem die Zollbehörden tätig werden müssen, die Gültigkeit einer Entscheidung aussetzen, mit der einem Unionsantrag…
die Frist für den Erlass einer Entscheidung und die Aussetzung dieser Frist;
die Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Entscheidung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Entscheidung die ihm aus dieser…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung dahin gehend zu ergänzen, dass eine…
im Falle der Ungültigerklärung der Zollanmeldung: innerhalb der in den geltenden Vorschriften für die Ungültigerklärung vorgesehenen Fristen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.