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Die befreite Partei stellt jederzeit sicher, daß
ihre Montagevorgänge nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 fallen;
in dem Fall, in dem sie Lieferungen wesentlicher Fahrradteile entgegennimmt, die gemäß Artikel 2 vom ausgeweiteten Zoll befreit wurden, diese Teile entweder bei ihren Montagevorgängen oder der Montage anderer Waren verwendet, vernichtet beziehungsweise zerstört, wiederausgeführt oder an eine andere befreite Partei weiterverkauft werden.
Die befreite Partei führt über die ihr gelieferten wesentlichen Fahrradteile sowie über deren Verwendung Buch. Sie bewahrt diese Bücher und sachdienliche Belege fünf Jahre lang auf. Diese Bücher werden der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.
Ist in dieser Verordnung vorgesehen, dass die Befreiung nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, so hat der Beteiligte den zuständigen Behörden…
Die Zollbefreiung wird nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 widerrufen, nachdem der befreiten Partei Gelegenheit zur…
die wesentlichen Fahrradteile an eine gemäß Artikel 7 oder 12 befreite Partei geliefert werden oder
Artikel 10 erhält folgende Fassung: Widerruf der Zollbefreiung Die Zollbefreiung wird nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.…
Wenn festgestellt wird, dass die wesentlichen Fahrradteile, die von den in Absatz 1 genannten Parteien zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.