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Die Zollbefreiung wird nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 widerrufen, nachdem der befreiten Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, sofern — eine Überprüfung ergibt, dass die Montagevorgänge der befreiten Partei unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 fallen oder — die befreite Partei wesentliche Fahrradteile für Montagevorgänge nicht in Mengen verwendet, die über dem in Artikel 14 Buchstabe c festgelegten Schwellenwert liegen, auch wenn die Partei liquidiert oder auf andere Weise ihre Montagevorgänge eingestellt hat, oder — jedenfalls, wenn für ein Fahrradteil wiederholt falsche Zollanmeldungen abgegeben werden, oder — die Verpflichtungen aufgrund des Artikels 8 verletzt werden oder — es nach der Entscheidung über die Zollbefreiung an der Bereitschaft zur Mitarbeit mangelt.
Artikel 10 erhält folgende Fassung: Widerruf der Zollbefreiung Die Zollbefreiung wird nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.…
Wenn festgestellt wird, dass die wesentlichen Fahrradteile, die von den in Absatz 1 genannten Parteien zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder…
in dem Fall, in dem sie Lieferungen wesentlicher Fahrradteile entgegennimmt, die gemäß Artikel 2 vom ausgeweiteten Zoll befreit wurden, diese Teile entweder bei…
Gibt eine befreite Partei eine falsche Zollanmeldung wesentlicher Fahrradteile chinesischen Ursprungs ab, so leitet die Kommission eine Überprüfung im Sinne von…
Zeigen die endgültigen Feststellungen, dass die Montagevorgänge des Antragstellers nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 fallen, so wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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