Erwägungsgrund 5 31999R2793
Das Abkommen sieht vor, daß bestimmte Waren mit Ursprung in der Republik Südafrika bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen von Zollkontingenten ganz oder teilweise von den Zöllen befreit werden können. Die für solche zolltariflichen Maßnahmen in Frage kommenden Waren, die entsprechenden Mengen und die Zollsätze sind im Abkommen festgelegt. Die beste Methode zur Verwaltung des Zollkontingents für Waren des KN-Codes ex0406 basiert auf Einfuhrlizenzen und wird von der Kommission durchgeführt. Die anderen Zollkontingente werden in der Regel im Windhundverfahren in Übereinstimmung mit den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften verwaltet.