Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Zahlungen der Sapard-Stelle an den Begünstigten — werden in Landeswährung getätigt und gehen gegebenenfalls zu Lasten des Sapard-Euro-Kontos. Die Zahlung an den/die Begünstigten wird in der Regel binnen fünf Tagen nach dieser Kontobelastung angeordnet; — stützen sich auf Erklärungen zu den vom Begünstigten getätigten Ausgaben. Solche Erklärungen betreffen ausschließlich nach Erlass der Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgewählte Projekte und Ausgaben, die nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden, mit Ausnahme von Ausgaben für Durchführbarkeits- und ähnliche Studien im Zusammenhang mit den ausgewählten Projekten sowie von Ausgaben der technischen Hilfe. Stellt die Kommission jedoch fest, dass sich eine außergewöhnliche Naturkatastrophe ereignet hat, so kann sie für die an die Begünstigten geleisteten Zahlungen für Projekte, die von dieser Katastrophe betroffen sind, Ausnahmen gewähren, wonach das Erfordernis der Ausgabenerklärung durch die Möglichkeit von Vorschusszahlungen ersetzt werden kann. Die Gemeinschaftsmittel werden gleichzeitig mit den nationalen Mitteln gezahlt. Im Falle von Begünstigten im öffentlichen Sektor kann der nationale Beitrag vor dem Gemeinschaftsbeitrag geleistet werden.
Die insgesamt für die Einzelmaßnahmen und die Zuschüsse auf Projektebene bereitgestellten öffentlichen Mittel müssen auf Ebene der Sapard-Stelle leicht zu ermitteln sein.
Die Sapard-Stelle führt Aufzeichnungen über jede Zahlung, bei denen mindestens folgende Daten erfasst werden: — Betrag in Landeswährung, — entsprechender Betrag in Euro.
Von der Sapard-Stelle festgestellte zu hohe Zahlungen und besonders Beträge, die den fälligen Betrag überschreiten, werden unverzüglich im Sapard-Euro-Konto festgehalten und von den Zahlungsanträgen an die Kommission gemäß Artikel 10 in Abzug gebracht.
Der Restbetrag der Unterstützung wird gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates gezahlt, nachdem die Entscheidungen gemäß den Artikeln 13 und 14 erlassen wurden.
Die Sapard-Stelle sorgt dafür, dass Zahlungsanträge der Begünstigten rechtzeitig bearbeitet werden. In den Fällen, in denen die Zahlung mehr als drei Monate nach Eingang der vollständigen Belegdokumente erfolgt, kann die Kofinanzierung der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 gekürzt werden.
Artikel 12 Nummer 7 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung erhält folgende Fassung: „Der laut der Konformitätsentscheidungen…
Für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft kommen lediglich die Sapard-Mittel in Betracht, die im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Programm, der…
Soweit die Durchführungs- und Zahlungsfunktionen nicht von einer einzigen Verwaltungsstelle ausgeübt werden, können sie von anderen Stellen übernommen werden,…
Für die Vorhaben, für die ab dem Jahr 2002 im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 2 vierter, siebter und vierzehnter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr.…
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) von Abschnitt A der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung kommen die infolge dieses Beschlusses getätigten Ausgaben nur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.