Erwägungsgrund 8 32000R2222
Laut Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1994, mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds wird die erste Mittelbindung vorgenommen, wenn die Kommission die Entscheidung über die Genehmigung der Intervention erlässt. Im Hinblick auf die Mittelbindung im Haushaltsplan der Gemeinschaften kann dieses Modell unter den gegebenen Umständen als geeignet angesehen und mutatis mutandis auf Sapard angewendet werden.