Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums
Damit die Kommission auf die vorherige Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 verzichten und ein Bewerberland mit der Verwaltung der Fördermittel beauftragen kann, muss die nationale Zulassung der Sapard-Stelle im Bewerberland genehmigt werden.
Erwägungsgrund 6 32000R2222Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen