Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 enthaltenen Bestimmungen für die EAGFL-Garantie betreffen vor allem die Funktion der Zahlstelle. Die Stellen in den Bewerberländern müssen jedoch zusätzlich auch als Durchführungsstelle fungieren. Infolgedessen sind auch geeignete Kriterien für diese Funktion festzulegen.
Erwägungsgrund 4 32000R2222Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen