Art. 7 32001R2056
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist es verboten, mit stationären Fanggeräten gefangenen Kabeljau über einen gewichtsmäßigen Anteil von 30 % am Gesamtgewicht aller an Bord befindlichen Meerestiere hinaus an Bord zu behalten, es sei denn, die Maschenöffnung solcher Fanggeräte beträgt 140 mm oder mehr.