Art. 9 32001R2056
Unbeschadet der Vorschrift von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 dürfen norwegische Schiffe in den Gemeinschaftsgewässern des ICES-Untergebiets IV mit Grundschleppnetzen des Maschenöffnungsbereichs 32 mm bis 54 mm, in die in Übereinstimmung mit den norwegischen Rechtsvorschriften Sortiergitter eingezogen wurden, auf Pandalus-Garnelen fischen.