Erwägungsgrund 6 32001R2497
Es ist insbesondere sicherzustellen, dass alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingentsmengen haben und dass die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Es ist jedoch unbedenklich, es den Mitgliedstaaten im Interesse einer wirksamen gemeinsamen Verwaltung dieser Zollkontingente zu gestatten, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingenten zu ziehen. Diese Art der Verwaltung erfordert jedoch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die insbesondere in der Lage sein muss, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten. Aus Zeit- und Effizienzgründen erfolgt die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission nach Möglichkeit auf elektronischem Weg.