Erwägungsgrund 4 32001R2497
Die Zollkontingente, die in dem Interimsabkommen und in dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vorgesehen sind, werden auf unbefristete Zeit jedes Jahr neu eröffnet. Die Kommission sollte die Durchführungsvorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten annehmen.