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Die in dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Erzeugnisse, die zu Präferenzzollsätzen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, unterliegen insbesondere im Falle der in Artikel 1 genannten Referenzmengen einer gemeinschaftlichen Überwachung nach Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. Die Kommission legt in Absprache mit den Mitgliedstaaten fest, welche weiteren, nicht von Referenzmengen abgedeckten Erzeugnisse einer solchen Überwachung zu unterwerfen sind.
Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Verwaltung der Zollkontingente und der Referenzmengen erfolgt nach Möglichkeit auf elektronischem Wege.
Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Die diesbezüglichen…
Die in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß Titel II Kapitel 1 Abschnitt 1 der…
Die Zollkontingente in Artikel 2 werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU)…
Die Kontingentsmengen gemäß Anhang III dieser Verordnung werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der…
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 3da und 4 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission und den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.