Art. 1 32001R0747
Zollzugeständnisse im Rahmen gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen
Für die in den Anhängen I bis IX aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien, Marokko, Tunesien, Ägypten, Jordanien, Syrien, Libanon, Israel, Westjordanland und Gazastreifen und der Türkei, die in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden entsprechend den in dieser Verordnung festgesetzten Zeiträumen und Vorschriften die Einfuhrzollsätze im Rahmen gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen ausgesetzt oder ermäßigt.