Art. 6 32001R0747
Verwaltungsausschuss
(1)
Die Kommission wird von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17 ). eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend Ausschuss genannt) unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.