Art. 5 32001R0747
Unbeschadet des in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 vorgesehenen Verfahrens, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 dieser Verordnung alle zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen erlassen, insbesondere:
Änderungen und technische Anpassungen, die sich aus Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur oder der Unterteilungen des TARIC ergeben,
Anpassungen, die sich aus dem Inkrafttreten vom Rat angenommener neuer Übereinkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Rechtsakte zwischen der Gemeinschaft und Mittelmeerländern ergeben, soweit in diesen Übereinkommen, Protokollen, Briefwechseln oder sonstigen Rechtsakten des Rates die für Zollpräferenzen im Rahmen von Zollkontingenten und Referenzmengen in Frage kommenden Erzeugnisse, ihre Mengen, Zollsätze, Geltungszeiträume und etwaigen anderen Anwendungsvoraussetzungen festgelegt sind.
Die gemäß Absatz 1 angenommenen Bestimmungen berechtigen die Kommission nicht zur
Übertragung von Präferenzmengen eines Geltungszeitraums auf einen anderen,
Übertragung von Mengen eines Zollkontingents oder einer Referenzmenge auf ein anderes Zollkontingent oder eine andere Referenzmenge,
Übertragung von Mengen eines Zollkontingents auf eine Referenzmenge und umgekehrt,
Änderung eines in einem Übereinkommen, Protokoll, Briefwechsel oder sonstigen Rechtsakt des Rates festgelegten Zeitplans,
Annahme von Rechtsvorschriften für ein durch Einfuhrlizenzen verwaltetes Zollkontingent.