Erwägungsgrund 6 32002R0494
Der Einsatz von Baumkurren mit einer Maschenöffnung von unter 100 mm in Gebieten, in denen ansonsten nur Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr zugelassen sind, dürfte die Erhaltung des Seehechtbestands nicht gefährden, weil bei der Fischerei mit Baumkurren nur ein sehr geringer Anteil an Seehechtbeifängen anfällt. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die geringen Beifangraten nicht überschritten werden und diese Fischerei zeitlich und geografisch beschränkt bleibt.