Erwägungsgrund 7 32002R0494
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/2001 sieht eine Ausnahmeregelung vor, weil die Begrenzung der Seehechtfänge kleine Fischereifahrzeuge, die täglich auslaufen und in den Hafen zurückkehren, vor ernste wirtschaftliche Probleme stellen würde. Diese Ausnahmeregelung ist für die Erhaltung und Wiederauffüllung des Seehechtbestands ohne nennenswerte Folgen. Sie sollte daher erhalten bleiben.