Art. 11 32003R1210
Die Kommission wird ermächtigt,
a)
Anhang II erforderlichenfalls zu ändern,
b)
die Anhänge III und IV auf der Grundlage von Entscheidungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses zu ändern oder zu ergänzen und
c)
Anhang V anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.