Art. 16 32003R1210
Diese Verordnung gilt
a)
im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums,
b)
an Bord jedes Luft- oder Wasserfahrzeugs, das der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterliegt,
c)
für jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und sich innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhält,
d)
für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung und
e)
für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden.