Art. 15a 32003R1210
(1)
Die Mitgliedstaaten benennen die in den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und stellen alle diesbezüglichen Informationen auf den oder über die in Anhang V genannten Websites zur Verfügung.
(2)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. März 2008 ihre zuständigen Behörden mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.