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Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 mitgeteilt, insbesondere den von Fischereifahrzeugen mit 15 m Länge über alles oder mehr im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlich durchschnittlich in den Gebieten gemäß Artikel 3 jener Verordnung betriebenen Fischereiaufwand und den von Fischereifahrzeugen mit 10 m Länge über alles oder mehr im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlich durchschnittlich in dem biologisch empfindlichen Gebiet gemäß jener Verordnung betriebenen Fischereiaufwand.
Die Mitgliedstaaten ermitteln für das in Absatz 1 festgelegte Gebiet den im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwand bei…
Der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen bis 10 m Länge über alles wird für jede Fischerei und jedes Gebiet oder jeden Bereich gemäß Artikel 6 Absatz 1 im…
Außer bei dem in Artikel 6 Absatz 1 beschriebenen Gebiet verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt: a) Sie ermitteln den Fischereiaufwand, der von…
Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats nach Arten, Gebieten und Fischereien sollte festgesetzt werden,…
In dieser Verordnung wird der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der einzelnen Mitgliedstaaten für die Gebiete und Fischereien gemäß Artikel 3 und…
Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand für bestimmte Fanggebiete und Fischereien ist am 19. Juli 2004 in der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.