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Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im gewerblichen Luftverkehr sowie über Bewegungen von zivilen Luftfahrzeugen im Verkehr nach oder von Gemeinschaftsflughäfen mit Ausnahme von Flügen von Staatsluftfahrzeugen.
Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Luftverkehr zur Güter- und Personenbeförderung betreiben.
Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des See- und Binnenschiffsverkehrs, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des…
Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder ausgeladenen Fracht- und Postgüter.
Jeder Mitgliedstaat erhebt statistische Daten über die folgenden Variablen: a) Fluggäste b) Fracht und Post c) Teilstrecken d) verfügbare Fluggast-Sitzplätze e)…
Jeder Mitgliedstaat erstellt für die Union Statistiken über den Güterkraftverkehr mit in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Güterkraftfahrzeugen und über deren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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