Erwägungsgrund 46 32024R1143
Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, sollten alle Wirtschaftsbeteiligten, auch jene aus Drittländern, eingetragene geografische Angaben verwenden dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse den Anforderungen der jeweiligen Produktspezifikation entsprechen. Das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System sollte zudem sicherstellen, dass Wirtschaftsbeteiligte, die die Vorschriften einhalten, einen Anspruch darauf haben, in das System zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation aufgenommen zu werden.