Erwägungsgrund 6 32004R1480
Aus Sicherheitsgründen und um etwaige Missbräuche von Anfang an zu unterbinden, sollten bestimmte Kategorien von Waren, die Beschränkungen oder Handelsschutzmaßnahmen unterliegen, vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 ausgenommen werden.