Erwägungsgrund 8 32004R0533
Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die westlichen Balkanländer wird durch die einschlägigen Finanzinstrumente, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, geleistet. Dementsprechend hat diese Verordnung keine finanziellen Auswirkungen.