Art. 26 32004R0595
Vor dem 1. September jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission den gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen gemäß dem Muster in Anhang I.Portugal muss beim Ausfüllen des Fragebogens zusätzliche Angaben zur Unterscheidung der Berechnung der Abgabe zwischen dem Festland und den Azoren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des RatesABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26 . übermitteln.
Werden die Bestimmungen von Absatz 1 nicht eingehalten, so behält die Kommission in Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des RatesABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27 . bei Übernahme der Agrarausgaben der betreffenden Mitgliedstaaten einen pauschalen Betrag auf die Vorschüsse ein. Dieser Betrag in Höhe eines Prozentsatzes der für eine theoretische Überschreitung der betreffenden Gesamtreferenzmenge fälligen Abgabe wird folgendermaßen berechnet:
Wird der Fragebogen nicht bis zum 1. September übermittelt oder fehlen darin die wesentlichen Angaben für die Berechnung der Abgabe, so beläuft sich der Prozentsatz auf 0,005 % je Woche Verspätung,
wird festgestellt, dass die in den Aktualisierungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels mitgeteilte Summe der gelieferten oder direkt verkauften Mengen um über 10 % von den Angaben in der ursprünglichen Antwort auf den Fragebogen abweicht, so beläuft sich der Prozentsatz auf 0,05 %.
Werden Angaben des Fragebogens insbesondere infolge der Kontrollen gemäß den Artikeln 18 bis 21 geändert, so sind die aktualisierten Fassungen der Kommission jährlich vor dem 1. Dezember, 1. März, 1. Juni und 1. September mitzuteilen.