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Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 teilt die Kommission jedes Jahr die für jeden Mitgliedstaat festgesetzte einzelstaatliche Referenzmenge auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten in Lieferungen und Direktverkäufe auf. Diese Mitteilungen betreffen die Umwandlungsanträge der Erzeuger. Die den Mitgliedstaaten zugewiesenen zusätzlichen Quoten werden zuerst der nationalen Reserve zugeschlagen und dann je nach dem zu erwartenden Bedarf von den Mitgliedstaaten auf Lieferungen und Direktverkäufe aufgeteilt. Es gibt jedoch keine formelle Vorschrift, nach der die Kommission über diese Aufteilung unterrichtet werden muss. Daher empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass die Kommission diese Aufteilung bei der jährlichen Anpassung berücksichtigt, und den Mitgliedstaaten einen Mechanismus zur Unterrichtung der Kommission über die Aufteilung dieser Quote zur Verfügung zu stellen.
Vor dem 1. Juli 2004 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Aufteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen auf Lieferungen und Direktverkäufe infolge…
Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 415/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 über die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ der für 2007/08…
Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugern jede neue Zuteilung oder Änderung ihrer einzelbetrieblichen Referenzmenge auf die Art und Weise mit, die ihnen am…
Um der Kommission die Beaufsichtigung der Umsetzung des Quotensystems zu erleichtern und insbesondere im Zusammenhang mit den Berichten, die die Kommission dem…
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 setzen die Mitgliedstaaten die einzelbetrieblichen Referenzmengen der Erzeuger fest. Ein Erzeuger kann über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.