Art. 10 32004R0601
Monatliches Meldesystem
(1)
Für das monatliche Meldesystem gilt als Meldezeitraum der Kalendermonat.
(2)
Das monatliche Meldesystem gilt für
a)
die Fischerei auf Electrona carlsbergi im statistischen FAO-Untergebiet 48.3;
b)
die Fischerei auf Euphasia superba im statistischen FAO-Gebiet 48 und den statistischen FAO-Bereichen 58.4.2 sowie 58.4.1.
(3)
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.