Erwägungsgrund 4 32004R0601
Zu den genannten Maßnahmen gehören zahlreiche Bestimmungen zur Überwachung der Fangtätigkeiten im Übereinkommensbereich, die in Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik als besondere Bestimmungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in die Gemeinschaftsvorschriften aufgenommen werden müssen.