Erwägungsgrund 6 32004R0601
Zur Anwendung der neuen Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR müssen die genannten Verordnungen aufgehoben und durch eine einzige Verordnung ersetzt werden, in der die besonderen Bestimmungen zur Fischereiüberwachung zusammengefasst sind, die sich aus den Verpflichtungen der Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens ergeben.