Art. 16 32004R0601
Gesamtfangmengen
(1)
Unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 melden die Mitgliedstaaten der CCAMLR mit Kopie an die Kommission alljährlich bis zum 31. Juli die nach Schiffen aufgeschlüsselten Gesamtfangmengen, die im Vorjahr von den Gemeinschaftsschiffen unter ihrer Flagge getätigt wurden.
(2)
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.